PATIENTENVERFÜGUNG

Entscheiden Sie als Patient über lebenserhaltende Massnahmen in Situationen, in denen Sie aus gesundheitlichen Gründen ihren Willen nicht mehr selbst mitteilen können.

Was ist eine Patientenverfügung?

Mit einer Patientenverfügung wird eine bestimmte medizinische Behandlung vorweg abgelehnt. Diese Erklärung soll für den Fall gelten, dass sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann. Sei es, weil er nicht mehr reden und auch sonst nicht mehr kommunizieren kann, sei es, weil er nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügt. Für die Patientenverfügung sieht das Gesetz zwei Varianten vor: 

  1. Verbindliche Patientenverfügung: Ärzte, Pflegebedienstete, Angehörige und andere in ein Behandlungsgeschehen eingebundene Personen (etwa auch ein Sachwalter oder ein vom Arzt angerufenes Gericht) sind daran gebunden.
  2. Beachtliche PV: Ärzte und andere Beteiligte müssen auf die Verfügung und den darin geäußerten Willen des Patienten zwar Bedacht nehmen, sind daran aber nicht unter allen Umständen gebunden. Es geht um mehr rechtliche Sicherheit für die behandelnden Ärzte, aber auch für den Patienten, der daran interessiert ist, dass seine Erklärungen auch wirklich "ankommen" und beachtet werden.

Verbindliche Patientenverfügung 

Die verbindliche Patientenverfügung ist vom Arzt und anderen Beteiligten zu respektieren, auch wenn sie damit nicht einverstanden sind und eine Behandlung medizinisch indiziert wäre. Das kann so weit gehen, dass eine lebenserhaltende Behandlung unterbleiben muss. Daher ist es notwendig, strenge Anforderungen an solche Erklärungen vorzusehen. Aufklärung durch Arzt: Die Patientenverfügung ist nur dann verbindlich, wenn der Patient über die medizinischen Auswirkungen durch einen Arzt entsprechend aufgeklärt wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass ein "informierter Konsens" vorliegt. Die Aufklärung muss der Arzt bestätigen. Auch muss er angeben, weshalb der Patient die möglichen Folgen seiner Erklärung zutreffend einschätzen kann. 

Für die Errichtung ist auch eine Beratung von einem Notar oder Rechtsanwalt notwendig. Dem Patienten sollen auch die rechtlichen Auswirkungen seiner Verfügung von vornherein klar sein. Auch sollen durch einen solchen rechtskundigen Beistand Unklarheiten, Missverständnisse und Ungereimtheiten möglichst ausgeschaltet werden. Auch wenn mit der Beiziehung einer solchen rechtskundigen Person für den Patienten gewisse Belastungen verbunden sein können, liegt das doch in seinem wohlverstandenen Interesse. 

Wirksamkeitsbegrenzung: Eine Patientenverfügung bleibt nur **maximal acht Jahre verbindlich**. Das soll u.a. dazu beitragen, dass sich Patient mit seiner Verfügung immer wieder auseinandersetzt, wenn er sie verlängern will. Diese zeitliche Beschränkung tritt aber nicht mehr ein, wenn der Patient mittlerweile seine Entscheidungsfähigkeit verliert. 

Erneuerung einer verbindlichen Patientenverfügung 

Eine verbindliche Patientenverfügung verliert nach acht Jahren ihre Verbindlichkeit, sofern sie nicht erneuert wird. Als Erneuerung gilt auch eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung einzelner Inhalte. Zur Erneuerung bedarf es neuerlich einer ärztlichen Aufklärung, eine Rechtsberatung ist hingegen seit der Gesetzesnovelle 2019 nicht mehr zwingend vorgesehen. Wird eine verbindliche Patientenverfügung nicht erneuert, so bleibt sie weiter als eine „andere Patientenverfügung“ bestehen. 

Beachtliche Patientenverfügung 

Fehlt auch nur eine der besonderen Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung, so kann eine Verfügung des Patienten doch nicht ohne weiteres abgetan werden. Sie ist vielmehr als Orientierungshilfe für die Ermittlung des Patientenwillens zu berücksichtigen. Das gilt für den Arzt, wenn in Notfällen keine Zeit für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters besteht, der in die Behandlung anstelle des Patienten einwilligen kann. Das gilt aber auch für einen gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter, der die Patientenverfügung bei seiner Entscheidung über die medizinische Behandlung des Betroffenen zu berücksichtigen hat. In solchen Fällen muss möglichst dem Willen des Patienten entsprochen werden. Je mehr Kriterien einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt sind, umso eher hat der Arzt die Patientenverfügung zu beachten. 

Bei Notfällen kann mit der Suche nach einer Patientenverfügung wertvolle Zeit verstreichen. Daher besteht in der Notfallmedizin keine Pflicht des Arztes, nach einer Patientenverfügung zu suchen. 

Terminvereinbarung erforderlich!

© Dr. Thomas REITHMAYR

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